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Übereinkommen über die frühzeitige Benac · Übereinkommen über die frühzeitige Benachrichtigung bei nuklearen Unfällen

§ 4 Übereinkommen über die frühzeitige Benac

Aufgaben der Organisation

In forceOfficial text

Die Organisation

a) informiert sofort die Vertragsstaaten, Mitgliedstaaten, anderen Staaten, die, wie in Artikel 1 ausgeführt, physisch betroffen sind oder sein können, und in Betracht kommenden internationalen zwischenstaatlichen Organisationen (im folgenden „internationale Organisationen“ genannt) über eine nach Artikel 2 Buchstabe a erhaltene Benachrichtigung und

b) übermittelt umgehend jedem Vertragsstaat, jedem Mitgliedstaat oder jeder in Betracht kommenden internationalen Organisation auf Ersuchen die nach Artikel 2 Buchstabe b erhaltenen Informationen.