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Übereinkommen über die frühzeitige Benac · Übereinkommen über die frühzeitige Benachrichtigung bei nuklearen Unfällen

§ 6 Übereinkommen über die frühzeitige Benac

Konsultationen

In forceOfficial text

Ein Vertragsstaat, der Informationen nach Artikel 2 Buchstabe b übermittelt, entspricht, soweit es vernünftigerweise durchführbar ist, umgehend einem Ersuchen eines betroffenen Vertragsstaats um weitere Informationen oder Konsultationen mit dem Ziel, die Strahlungsfolgen in diesem Staat auf ein Mindestmaß zu beschränken.