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Übereinkommen über den physischen Schutz · Übereinkommen über den physischen Schutz von Kernmaterial und Kernanlagen

§ 23 Übereinkommen über den physischen Schutz

Artikel 23

In forceOfficial text

Die Urschrift dieses Übereinkommens, dessen arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermaßen authentisch ist, wird beim Generaldirektor der Internationalen Atomenergie-Organisation hinterlegt; dieser übermittelt allen Staaten beglaubigte Abschriften.

ZU URKUND DESSEN haben die gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen, das am 3. März 1980 in Wien und New York zur Unterzeichnung aufgelegt wurde, unterschrieben.