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Begrenzung des Schwefelgehaltes von Heiz · Begrenzung des Schwefelgehaltes von Heizöl

§ 4 Begrenzung des Schwefelgehaltes von Heiz

In forceOfficial text

(1) Lagerbestände an Heizöl, das den Anforderungen des § 3 Z 1 oder 2 nicht entspricht, dürfen bis zum Ablauf von vier Monaten nach Kundmachung der Verordnung BGBl. Nr. 545/1994 von Gewerbetreibenden verkauft werden.

(2) In unter § 2 fallenden Betriebsanlagen mit Ablauf der im Abs. 1 angeführten Frist vorhandene Lagerbestände an Heizöl, das den Anforderungen des § 3 Z 1 oder 2 nicht entspricht, dürfen aufgebraucht werden.

Amendment history
  • In Kraft seit 1994-07-16