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Abkommen zwischen Österreich und Tansani · Abkommen zwischen Österreich und Tansania über technische Zusammenarbeit

§ 7 Abkommen zwischen Österreich und Tansani

Artikel 7

In forceOfficial text

i) Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Abkommens unterliegen die österreichischen Fachkräfte jederzeit den in der Vereinigten Republik Tansania bestehenden Gesetzen, Verordnungen und Vorschriften in der jeweils gültigen Fassung.

ii)

Im Falle einer Verhaftung oder Festnahme, aus welchem Grunde auch immer, oder der Einleitung eines Strafverfahrens gegen eine von der österreichischen Bundesregierung im Rahmen der Bestimmungen dieses Abkommens entsandte Fachkraft oder gegen die Ehegatten oder Familienangehörigen solcher Fachkräfte macht die Regierung der Vereinigten Republik Tansania der österreichischen Bundesregierung davon unverzüglich Mitteilung.