§ 7 Frühzeitige Benachrichtigung bei einem n
Artikel 7
Die Bezeichnungen „Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken“ oder „UdSSR“ bzw. „sowjetisch“ sind als „Russische Föderation“ bzw. „russisch“ zu lesen.
Dieses Abkommen berührt nicht die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien, die sich aus früher von ihnen abgeschlossenen zwischenstaatlichen Abkommen ergeben.