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Abkommen über die Förderung und den Schu · Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Korea/R)

§ 0 Abkommen über die Förderung und den Schu

In forceOfficial text

ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER REPUBLIK KOREA ÜBER DIE FÖRDERUNG UND DEN SCHUTZ VON INVESTITIONEN

StF: BGBl. Nr. 523/1991 (NR: GP XVIII RV 92 VV S. 32. BR: AB 4075 S. 543. )

DIE REPUBLIK ÖSTERREICH UND DIE REPUBLIK KOREA,

im folgenden die „Vertragsparteien“ genannt,

VON DEM WUNSCHE GELEITET, die wirtschaftliche Zusammenarbeit zum gegenseitigen Vorteil beider Staaten zu verstärken;

IN DEM BESTREBEN, günstige Voraussetzungen für Investitionen von Investoren einer Vertragspartei im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei zu schaffen;

IN DER ERKENNTNIS, daß die Förderung und der Schutz von Investitionen auf der Basis des vorliegenden Abkommens geschäftliche Privatinitiativen auf diesem Gebiet anregt,

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 30. August 1991 ausgetauscht; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 11 Abs. 1 mit 1. November 1991 in Kraft.

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.