Bundesbahngesetz · Bundesbahngesetz
§ 49 BundesbahngesetzBericht an den Nationalrat
5. Teil Gemeinwirtschaftliche Leistungen
Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat alljährlich dem Nationalrat einen Bericht über die von ihm bestellten gemeinwirtschaftlichen Leistungen und die eingetretenen Veränderungen vorzulegen.