§ 0 Begrenzung von Emissionen aus Aufbereitu
Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Begrenzung von Emissionen aus Aufbereitungsanlagen für bituminöses Mischgut
StF: BGBl. Nr. 489/1993
Auf Grund des § 82 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974 , zuletzt geändert durch die Gewerberechtsnovelle 1992, BGBl. Nr. 29/1993 , wird vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit den Bundesministern für Arbeit und Soziales und für Umwelt, Jugend und Familie verordnet:
Refers to
- Begrenzung von Emissionen aus Aufbereitu Art. 82