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EWR-Abkommen – Protokoll 10 · EWR-Abkommen – Protokoll 10

§ 14 EWR-Abkommen – Protokoll 10Konzertierungsgruppen

Artikel 14

In forceOfficial text

(1) Die zuständigen Behörden der betreffenden Vertragsparteien können Konzertierungsgruppen zur Behandlung praktischer, technischer und organisatorischer Fragen von regionaler und lokaler Bedeutung einsetzen.

(2) Diese Konzertierungsgruppen treten bei Bedarf auf Antrag der zuständigen Behörden einer Vertragspartei zusammen. Die Vertragsparteien unterrichten den Gemeinsamen EWR-Ausschuß regelmäßig über die Arbeit ihrer jeweiligen Konzertierungsgruppen.