EWR-Abkommen – Protokoll 11 · EWR-Abkommen – Protokoll 11
§ 4 EWR-Abkommen – Protokoll 11Amtshilfe ohne vorhergehendes Ersuchen
Artikel 4
Die Vertragsparteien leisten einander im Rahmen ihrer Befugnisse Amtshilfe, sofern dies ihres Erachtens zur Einhaltung des Zollrechts notwendig ist, inbesondere (Anm.: richtig: insbesondere) wenn sie Kenntnis erhalten über
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Handlungen, die gegen das Zollrecht verstoßen haben, verstoßen oder verstoßen könnten und für andere Vertragsparteien von Interesse sein können;
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neue Mittel oder Methoden zur Begehung solcher Handlungen;
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Waren, die bekanntermaßen Gegenstand von schweren Zuwiderhandlungen gegen die zollrechtlichen Vorschriften über Einfuhr, Ausfuhr, Durchfuhr oder ein anderes Zollverfahren sind.