EWR-Abkommen – Protokoll 21 · EWR-Abkommen – Protokoll 21
§ 10 EWR-Abkommen – Protokoll 21Artikel 10
Die Vertragsparteien sorgen dafür, daß Maßnahmen zur Gewährung der erforderlichen Unterstützung für die Beamten der EFTA-Überwachungsbehörde und der EG-Kommission innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Abkommens getroffen werden, damit diese ihre in dem Abkommen vorgesehenen Nachprüfungen durchführen können.