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EWR-Abkommen – Protokoll 21 · EWR-Abkommen – Protokoll 21

§ 10 EWR-Abkommen – Protokoll 21Artikel 10

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Die Vertragsparteien sorgen dafür, daß Maßnahmen zur Gewährung der erforderlichen Unterstützung für die Beamten der EFTA-Überwachungsbehörde und der EG-Kommission innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Abkommens getroffen werden, damit diese ihre in dem Abkommen vorgesehenen Nachprüfungen durchführen können.