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EWR-Abkommen – Protokoll 24 · EWR-Abkommen – Protokoll 24

§ 10 EWR-Abkommen – Protokoll 24Artikel 10

ANMELDUNGEN

In forceOfficial text

(1) Unternehmen richten ihre Anmeldungen an das zuständige Überwachungsorgan im Einklang mit Artikel 57 Absatz 2 des Abkommens.

(2) Anmeldungen bzw. Beschwerden, die an das Organ gerichtet werden, das gemäß Artikel 57 keine Entscheidungsbefugnis über einen bestimmten Fall hat, werden unverzüglich an das zuständige Überwachungsorgan weitergeleitet.