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EWR-Abkommen – Protokoll 28 · EWR-Abkommen – Protokoll 28

§ 7 EWR-Abkommen – Protokoll 28Gegenseitige Unterrichtung und Konsultierung

Artikel 7

In forceOfficial text

Die Vertragsparteien verpflichten sich, sich gegenseitig über die Arbeiten im Rahmen internationaler Organisationen und Übereinkommen, die das geistige Eigentum betreffen, auf dem laufenden zu halten.

Die Vertragsparteien verpflichten sich, auf Ersuchen in Bereichen, für die eine Gemeinschaftsregelung gilt, im obengenannten Rahmen und Kontext vorherige Konsultationen durchzuführen.