BO 1994 · Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr
§ 2 BO 1994Allgemeine Bestimmungen
2. TEIL Bestimmungen über die Ausbildung, Gesundheit und Zuverlässigkeit der im Fahrdienst tätigen Personen
Im Fahrdienst dürfen nur vertrauenswürdige Personen tätig sein. Als Fahrdienst gilt die Einsatzzeit gemäß § 16 Arbeitszeitgesetz, BGBl. Nr. 461/1969 .
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- In Kraft seit 2003-07-15