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BO 1994 · Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr

§ 2 BO 1994Allgemeine Bestimmungen

2. TEIL Bestimmungen über die Ausbildung, Gesundheit und Zuverlässigkeit der im Fahrdienst tätigen Personen

In forceOfficial text

Im Fahrdienst dürfen nur vertrauenswürdige Personen tätig sein. Als Fahrdienst gilt die Einsatzzeit gemäß § 16 Arbeitszeitgesetz, BGBl. Nr. 461/1969 .

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  • In Kraft seit 2003-07-15