§ 3 Abkommen zwischen Österreich und Rumänie
Artikel 3
(1) Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer Möglichkeiten nach den im jeweiligen Staat geltenden Rechtsvorschriften insbesondere die Zusammenarbeit auf wirtschaftlichem, industriellem, technischem und technisch-wissenschaftlichem Gebiet, wie beispielsweise
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Land- und Forstwirtschaft,
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Tier- und Pflanzenzucht,
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Industrie und Gewerbe,
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Energie,
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Bergbau,
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Bauwesen,
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Umweltschutz und -technologie,
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Transport- und Fernmeldewesen,
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Fremdenverkehr,
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Bank-, Versicherungs- und Kreditwesen,
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angewandte Forschung,
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Berufsausbildung,
unterstützen und fördern.
(2) Die Vertragsparteien stimmen überein, daß in folgenden Bereichen besondere Kooperationsmöglichkeiten gegeben sind:
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Aufsuchung, Gewinnung, Verarbeitung und Nutzung von Rohstoffen,
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bessere Ausnützung bestehender Produktionskapazitäten,
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Erweiterung des Produktionsprogramms und Schaffung neuer Produktionen,
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Einsatz und Anwendung neuer Produktionstechnologien,
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Projektierung, Errichtung und Betrieb neuer Industrieanlagen und Transporteinrichtungen sowie Erweiterung und Modernisierung bereits bestehender Anlagen, nach Maßgabe des höchsten jeweils verfügbaren Standards der Umwelttechnologie,
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Gründung von Gemeinschaftsunternehmen und Direktinvestitionen in den Bereichen Produktion, Handel und Dienstleistungen,
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Niederlassungen, Handelsvertretungen und andere zwischen den beiden Staaten vereinbarte Kooperationsformen,
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Förderung von Technologietransfer und Know-how-Austausch,
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Austausch von statistischen und technischen Informationen, Dokumentationen, Publikationen, Lizenzen, Patenten ua.
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gemeinsame Projektdurchführung in Drittstaaten.
(3) Die Vertragsparteien werden im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten beider Staaten den Erfahrungs- und Informationsaustausch auch über Umgestaltungs- und Optimierungskonzepte, technologische Strategien sowie über Mechanismen und Gestaltungsmöglichkeiten der Marktwirtschaft als auch die Zusammenarbeit bei der Berufsausbildung und Managementschulung besonders fördern.