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GewO 1994 · Gewerbeordnung 1994

§ 103 GewO 1994Chemische Laboratorien

1. Reglementierte Gewerbe

In forceOfficial text

Einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Chemischen Laboratorien (§ 94 Z 10) bedarf es für

1. die Herstellung von Chemikalien und Reagenzien, insoweit diese Tätigkeit nicht unter § 116 fällt,

2. die Durchführung chemischer Analysen, chemischer Untersuchungen, die Überwachung und Messung sowie die Interpretation der Ergebnisse auf einschlägigen Fachgebieten gemäß der nachgewiesenen Ausbildung.

Amendment history
  • In Kraft seit 2008-02-27