Law library and case analysis · Austria · Belgium · European Union
LAWxPERT Sign in Free account

EWR-Abkommen – Gemeinsamer Ausschuss – B · EWR-Abkommen – Gemeinsamer Ausschuss – Beschluss Nr. 7/94

§ 0 EWR-Abkommen – Gemeinsamer Ausschuss – B

In forceOfficial text

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES NR. 7/94 vom 21. März 1994

zur Änderung des Protokolls 47 und bestimmter Anhänge des

EWR-Abkommens

(NR: GP XVIII RV 1621 und Zu 1621 AB 1728 S. 169. BR: AB 4834

S. 588.)

StF: BGBl. Nr. 566/1994

BGBl. Nr. 616/1994 (V über Idat)

Der Nationalrat hat beschlossen:

1. der nachstehende Beschluß des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 7/94, der hinsichtlich

–

Art. 32 der Richtlinie 93/38/EWG des Rates in Anhang 14 des Beschlusses, mit dem Anhang XVI des EWR-Abkommens geändert wird, und

–

Art. 33 der Richtlinie 92/50/EWG des Rates in Anhang 14 des Beschlusses, mit dem Anhang XVI des EWR-Abkommens geändert wird,

verfassungsändernd ist, sowie die Erklärungen werden genehmigt.

2. Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG werden der Beschluß des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 7/94 sowie die Erklärungen in dänischer, englischer, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer und spanischer Sprache dadurch, daß sie in Form ihrer Kundmachung im EG-Amtsblatt, und in finnischer, isländischer, norwegischer und schwedischer Sprache dadurch, daß sie in Form ihrer Kundmachung in der EWR-Beilage zum EG-Amtsblatt zur öffentlichen Einsichtnahme beim Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten und Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten aufliegen, kundgemacht.

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS –

GESTÜTZT auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum *) (EWR), geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum **), nachstehend Abkommen genannt, insbesondere auf Artikel 98,

UNTER HINWEIS auf das Ziel der Vertragsparteien, einen dynamischen und homogenen Europäischen Wirtschaftsraum zu errichten, der auf gemeinsamen Regeln und der Gleichbehandlung der Einzelpersonen und Marktteilnehmer hinsichtlich der vier Freiheiten und der Wettbewerbsbedingungen sowie einer intensiveren und breiteren Zusammenarbeit bei den flankierenden und horizontalen Politiken beruht,

IN ANBETRACHT der Tatsache, daß das Abkommen Bezugnahmen auf EG-Rechtsakte enthält, die für den EWR relevant sind und von der Europäischen Gemeinschaft vor dem 1. August 1991 verabschiedet worden sind,

IN ERWÄGUNG der Tatsache, daß zur Gewährleistung der Homogenität des Abkommens und der Rechtssicherheit für Einzelpersonen und Marktteilnehmer und nach den Ergebnissen der gemeinsamen Prüfung der von der Europäischen Gemeinschaft nach dem 31. Juli 1991 verabschiedeten Rechtsakte durch die Vertragsparteien das Abkommen zu ändern ist,

IN DER WEITEREN ERWÄGUNG, daß aufgrund der besonderen Art der in Anhang 6 dieses Beschlusses genannten Rechtsakte die gleichzeitige Anwendung dieser Rechtsakte innerhalb der Gemeinschaft und des EWR vom Inkrafttreten des EWR-Abkommens an erforderlich ist,

IN ANBETRACHT der Tatsache, daß gemäß Protokoll 1 des Abkommens die Bestimmungen der in den Anhängen zum Abkommen genannten Rechtsakte im Einklang mit dem Abkommen und Protokoll 1 angewendet werden, sofern in dem jeweiligen Anhang nichts anderes vorgesehen ist –

BESCHLIESST:

_____________________

*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 909/1993

**) Kundgemacht in BGBl. Nr. 910/1993

Die Mitteilungen gemäß Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens und Art. 3 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 7/94 wurden am 28. Juni 1994 abgegeben; der Beschluß Nr. 7/94 ist mit 1. Juli 1994 in Kraft getreten.