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GütbefG · Güterbeförderungsgesetz 1995

§ 15 GütbefG

ABSCHNITT IV ABSCHNITT römisch vier

In forceOfficial text

Dem Fachverband für das Güterbeförderungsgewerbe obliegt nach Erteilung der Genehmigung der Tarife gemäß § 13 Abs. 1 ihre Kundmachung. Er hat die Erfüllung der sich aus diesem Gesetz für tarifgebundene Beförderungen ergebenden Pflichten der Güterbeförderungsunternehmer zu überwachen und Verstöße anzuzeigen.