GütbefG · Güterbeförderungsgesetz 1995
§ 21a GütbefGRevision
ABSCHNITT VI ABSCHNITT römisch sechs
Der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie kann gegen Erkenntnisse der Verwaltungsgerichte der Länder Revision wegen Rechtswidrigkeit vor dem Verwaltungsgerichtshof erheben.