GütbefG · Güterbeförderungsgesetz 1995
§ 27 GütbefGVollziehung
ABSCHNITT X ABSCHNITT römisch zehn Schluß- und Übergangsbestimmungen
Mit der Vollziehung ist der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur, hinsichtlich des § 14 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus, betraut.
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- In Kraft seit 2025-07-25