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WTO-Abkommen - Durchführung Art. VII Zol · WTO-Abkommen - Durchführung Art. VII Zoll- und Handelsabkommen 1994

§ 10 WTO-Abkommen - Durchführung Art. VII Zol

In forceOfficial text

Artikel 10

Alle Angaben, die ihrer Natur nach vertraulich sind, oder die für Zwecke der Zollwertermittlung vertraulich mitgeteilt werden, sind von den betreffenden Behörden streng vertraulich zu behandeln und dürfen, soweit dies nicht im Verlauf eines Gerichtsverfahrens verfügt wird, ohne ausdrückliche Erlaubnis der Person oder der Regierung, die diese Angaben gemacht hat, nicht preisgegeben werden.