§ 12 WTO-Abkommen - Durchführung Art. VII Zol
Artikel 12
Gesetze und Verordnungen sowie allgemein gültige Gerichts- und Verwaltungsentscheidungen, mit denen dieses Übereinkommen zur Anwendung gebracht wird, sind durch das betreffende Einfuhrland nach Artikel X des GATT 1994 zu veröffentlichen.