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WTO-Abkommen - Subventionen und Ausgleic · WTO-Abkommen - Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen

§ 30 WTO-Abkommen - Subventionen und Ausgleic

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TEIL X

STREITBEILEGUNG

Artikel 30

Die Bestimmungen der Artikel XXII und XXIII des GATT 1994, ergänzt durch die Vereinbarung über Streitbeilegung, finden auf Konsultationen und die Streitbeilegung nach diesem Übereinkommen Anwendung, sofern darin nichts anderes ausdrücklich vorgesehen ist.