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WTO-Abkommen - Handel mit Dienstleistung · WTO-Abkommen - Handel mit Dienstleistungen

§ 25 WTO-Abkommen - Handel mit Dienstleistung

In forceOfficial text

Artikel XXV

Technische Zusammenarbeit

1. Erbringer von Dienstleistungen von Mitgliedern, die einer solchen Hilfe bedürfen, haben Zugang zu den in Artikel IV Absatz 2 genannten Dienstleistungen der Auskunftsstellen.

2. Auf multilateraler Ebene wird technische Hilfe für Entwicklungsländer vom Sekretariat geleistet und vom Rat für den Handel mit Dienstleistungen beschlossen.