EU-Beitrittsvertrag - Akte - Protokoll N · EU-Beitrittsvertrag - Akte - Protokoll Nr. 8
§ 4 EU-Beitrittsvertrag - Akte - Protokoll N
Artikel 4
Hinsichtlich der nach Maßgabe dieses Protokolls gewählten Abgeordneten gilt ab dem Zeitpunkt des Beitritts des betreffenden Mitgliedstaats folgendes:
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das Europäische Parlament hat die Befugnisse nach Artikel 11 des Aktes vom 20. September 1976 zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Abgeordneten des Europäischen Parlaments;
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der Gerichtshof hat dieselben Befugnisse wie bei den Wahlen, die nach Artikel 31 Absatz 1 der Beitrittsakte durchgeführt werden.