EWIVG · EWIV-Ausführungsgesetz
§ 7 EWIVGPflicht zur Aufstellung des Jahresabschlusses
Artikel I Artikel römisch eins EWIV-Ausführungsgesetz
Die Geschäftsführer haben für die ordnungsmäßige Buchführung der Vereinigung zu sorgen und den Jahresabschluß aufzustellen. § 221 Abs. 5 UGB ist nicht anzuwenden.
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- In Kraft seit 2007-01-01