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Abkommen über Außenwirtschaftsbeziehunge · Abkommen über Außenwirtschaftsbeziehungen (Mongolei)

§ 3 Abkommen über Außenwirtschaftsbeziehunge

Artikel 3

In forceOfficial text

(1) Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer Möglichkeiten und der im jeweiligen Staat geltenden Rechtsvorschriften den Außenhandel und die wirtschaftliche, industrielle, technisch-wissenschaftliche Zusammenarbeit fördern.

(2) Die Vertragsparteien stimmen überein daß insbesondere in folgenden Bereichen gute Kooperationsmöglichkeiten gegeben sind:

–

Gründung von Gemeinschaftsunternehmen und Direktinvestitionen in allen Wirtschaftsbereichen,

–

Förderung von Technologietransfer und Know-how einschließlich angewandter Forschung,

–

Land- und Forstwirtschaft,

–

Leder- und Pelzbe- und -verarbeitung,

–

Agro- und Lebensmittelindustrie, Verarbeitung und Lagerung landwirtschaftlicher Produkte,

–

Textilindustrie

–

Leichtindustrie,

–

Revitalisierung, Modernisierung, Ausbau,

–

Wohn-, Spitals- und Kommunalbauten,

–

Produktion von Baumaterialien,

–

pharmazeutische, medizinische und chemische Industrie einschließlich Pflanzenschutz,

–

Bergbau und Energie;

Aufsuchung, Gewinnung, Be- und Verarbeitung, Vermarktung einschließlich Zusammenarbeit auf Drittmärkten,

–

Energie;

Ausbau und Revitalisierung des Kraftwerks- und Hochspannungsleitungsnetzes,

–

Umwelt-, Natur- und Landschaftsschutz,

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finanzielle und industrielle Dienstleistungen,

–

Berufsausbildung und Managementschulung,

–

Organisation und Durchführung von Messen, Ausstellungen, Seminaren; Austausch von Wirtschaftsmissionen und Experten.

(3) In allen Bereichen der Zusammenarbeit sollen die Projekte grundsätzlich nach den höchsten Standards der Umwelttechnologien verwirklicht werden.