Abkommen über Außenwirtschaftsbeziehunge · Abkommen über Außenwirtschaftsbeziehungen (Mongolei)
§ 3 Abkommen über Außenwirtschaftsbeziehunge
Artikel 3
(1) Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer Möglichkeiten und der im jeweiligen Staat geltenden Rechtsvorschriften den Außenhandel und die wirtschaftliche, industrielle, technisch-wissenschaftliche Zusammenarbeit fördern.
(2) Die Vertragsparteien stimmen überein daß insbesondere in folgenden Bereichen gute Kooperationsmöglichkeiten gegeben sind:
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Gründung von Gemeinschaftsunternehmen und Direktinvestitionen in allen Wirtschaftsbereichen,
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Förderung von Technologietransfer und Know-how einschließlich angewandter Forschung,
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Land- und Forstwirtschaft,
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Leder- und Pelzbe- und -verarbeitung,
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Agro- und Lebensmittelindustrie, Verarbeitung und Lagerung landwirtschaftlicher Produkte,
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Textilindustrie
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Leichtindustrie,
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Revitalisierung, Modernisierung, Ausbau,
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Wohn-, Spitals- und Kommunalbauten,
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Produktion von Baumaterialien,
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pharmazeutische, medizinische und chemische Industrie einschließlich Pflanzenschutz,
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Bergbau und Energie;
Aufsuchung, Gewinnung, Be- und Verarbeitung, Vermarktung einschließlich Zusammenarbeit auf Drittmärkten,
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Energie;
Ausbau und Revitalisierung des Kraftwerks- und Hochspannungsleitungsnetzes,
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Umwelt-, Natur- und Landschaftsschutz,
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finanzielle und industrielle Dienstleistungen,
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Berufsausbildung und Managementschulung,
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Organisation und Durchführung von Messen, Ausstellungen, Seminaren; Austausch von Wirtschaftsmissionen und Experten.
(3) In allen Bereichen der Zusammenarbeit sollen die Projekte grundsätzlich nach den höchsten Standards der Umwelttechnologien verwirklicht werden.