Law library and case analysis · Austria · Belgium · European Union
LAWxPERT Sign in Free account

Ausbilderprüfungsordnung · Ausbilderprüfungsordnung

§ 3 AusbilderprüfungsordnungLadung zur Ausbilderprüfung

In forceOfficial text

Wenn der Prüfungswerber zur Ausbilderprüfung zugelassen worden ist, ist er spätestens drei Wochen vor dem Prüfungstermin zur Ausbilderprüfung zu laden. Im Einzelfall kann im Interesse des Prüfungswerbers diese Frist unterschritten werden. In der Ladung sind den Prüfungswerbern Zeit und Ort der Ausbilderprüfung, die Aufgabenbereiche der Prüfung (§ 1) sowie jene Unterlagen und Behelfe, die er für die Vorbereitung auf das Prüfungsgespräch mitzubringen hat, bekanntzugeben.