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Standes- und Ausübungsregeln für Immobil · Standes- und Ausübungsregeln für Immobilienmakler

§ 17 Standes- und Ausübungsregeln für ImmobilVermittlung von Hypothekardarlehen

4. ABSCHNITT Höchstbeträge

In forceOfficial text

Die Provision oder sonstige Vergütung für die Vermittlung eines Hypothekardarlehens darf den Betrag von zwei Prozent der Darlehenssumme nicht übersteigen, sofern die Vermittlung des Hypothekardarlehens im Zusammenhang mit einer Vermittlung gemäß § 15 Abs. 1 steht. Besteht kein solcher Zusammenhang, so darf die Provision oder sonstige Vergütung fünf Prozent der Darlehenssumme nicht übersteigen.