Bestimmung der Geräuschemissionen von Ha · Bestimmung der Geräuschemissionen von Haushaltsgeräten
§ 6 Bestimmung der Geräuschemissionen von Ha
Stellt sich auf Grund einer nach der Z 3 der Anlage vorgenommenen Prüfung heraus, daß der Schalleistungspegel der Partie höher ist als angegeben, so hat der gemäß § 72 Abs. 1 GewO 1994 zur Anbringung der Aufschrift verpflichtete Gewerbetreibende, sofern er nicht die fehlerhafte Partie aus dem Handel zieht, die Aufschrift unverzüglich zu berichtigen.
Refers to
- Bestimmung der Geräuschemissionen von Ha Art. 72