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SCHIG · Schieneninfrastrukturfinanzierungsgesetz

§ 6 SCHIGAufwand der Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH

In forceOfficial text

Die Geschäftsführung der Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH hat wirtschaftlich, zweckmäßig und sparsam zu erfolgen. Der Bund hat die Kosten des Personal- und Sachaufwandes der Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH zu tragen, soweit sich diese Kosten aus der Erfüllung der ihr durch dieses Bundesgesetz übertragenen Aufgaben ergeben und nicht durch Dritte aufgebracht werden können. Die Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH hat hiefür einen jährlichen Finanzplan zu erstellen und hiefür das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur herzustellen.

Amendment history
  • In Kraft seit 2026-07-30