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KMU-Förderungsgesetz · KMU-Förderungsgesetz

§ 8 KMU-FörderungsgesetzAbgaben- und Gebührenbefreiungen

In forceOfficial text

Die gemäß § 7 Abs. 1 erforderlichen Rechtsgeschäfte der vom Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft beauftragten Abwicklungsstelle für die gewerbliche Tourismusförderung sind von den Rechtsgebühren befreit. Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlaßten Eingaben sind von den Stempelgebühren befreit.

Amendment history
  • In Kraft seit 2024-07-19