Law library and case analysis · Austria · Belgium · European Union
LAWxPERT Sign in Free account

PKVG · Pensionskassenvorsorgegesetz

§ 4 PKVG

Abschnitt 2 Beitragsrecht

In forceOfficial text

(1) Auf Grund der Erklärung der Anwartschaftsberechtigten nach § 3 Abs. 2 hat der Bund monatlich im Vorhinein Beiträge an die Pensionskasse im Ausmaß von 10% der gemäß § 15 Bundesbezügegesetz bestimmten Bezüge und Sonderzahlungen des Anwartschaftsberechtigten zu leisten.

(2) Die Beitragszahlung endet jedenfalls, wenn eine Leistung im Sinne des Abschnittes 4 dieses Bundesgesetzes in Anspruch genommen wird.