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Abkommen zwischen Österreich und Georgie · Abkommen zwischen Österreich und Georgien über die bilateralen Außenwirtschaftsbeziehungen

§ 16 Abkommen zwischen Österreich und Georgie

Artikel 16

In forceOfficial text

(1) Dieses Abkommen wird für die Dauer von zwei Jahren abgeschlossen und verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn es nicht drei Monate vor Ablauf seiner Gültigkeit von einer der beiden Vertragsparteien schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt wird.

(2) Das vorliegende Abkommen bedarf der Ratifikation und tritt am ersten Tag des dritten Monats, der dem Monat folgt, in dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht wurden, in Kraft.

Geschehen zu Wien, am 24. Mai 1994, in zwei Urschriften, jeweils in deutscher und georgischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.

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