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WKG · Wirtschaftskammergesetz 1998

§ 22 WKGPräsident

2. Abschnitt Landeskammern

In forceOfficial text

Der Präsident ist der gesetzliche Vertreter der Landeskammer. Ihm obliegen folgende Aufgaben:

1. die Leitung der Landeskammer,

2. die Überwachung der Geschäftsführung und

3. die Beurkundung und Vollziehung der Beschlüsse der Organe der Landeskammer und die Fertigung der von der Landeskammer ausgehenden Schriftstücke grundsätzlichen Inhalts gemeinsam mit dem Direktor oder dessen Stellvertreter.

Amendment history
  • In Kraft seit 2022-01-01