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WKG · Wirtschaftskammergesetz 1998

§ 34 WKGPräsident

3. Abschnitt Bundeskammer

In forceOfficial text

Der Präsident ist der gesetzliche Vertreter der Bundeskammer. Ihm obliegen folgende Aufgaben:

1. die Leitung der Bundeskammer,

2. die Überwachung der Geschäftsführung,

3. die Beurkundung und Vollziehung der Beschlüsse der Organe der Bundeskammer und die Fertigung der von der Bundeskammer ausgehenden Schriftstücke grundsätzlichen Inhalts gemeinsam mit dem Generalsekretär oder dessen Stellvertreter.

Amendment history
  • In Kraft seit 2002-01-01