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WKG · Wirtschaftskammergesetz 1998

§ 4 WKGRechte und Pflichten der Mitglieder

1. Hauptstück Wirtschaftskammern und Fachorganisationen

In forceOfficial text

(1) Den Mitgliedern kommen insbesondere folgende Rechte zu:

1. das aktive und passive Wahlrecht,

2. die Mitwirkung an der Willensbildung der Organe in den Wirtschaftskammern und Fachorganisationen,

3. der Zugang zu den Leistungen der Organisationen der gewerblichen Wirtschaft,

4. die Einsichtnahme in die genehmigten Voranschläge und Rechnungsabschlüsse und

5. das Recht auf Zugang zu Informationen.

(2) Die Mitglieder haben insbesondere folgende Pflichten:

1. die Anzeige der Aufnahme einer unternehmerischen Tätigkeit gemäß § 2 Abs. 1 bis 3, sofern nicht eine behördliche Meldung gemäß § 68 Abs. 2 vorgesehen ist,

2. die Entrichtung von Umlagen,

3. die Erteilung von Auskünften und

4. die Mitwirkung an statistischen Erhebungen.

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  • In Kraft seit 2025-09-01