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WKG · Wirtschaftskammergesetz 1998

§ 83 WKGZustellungsbevollmächtigter

2. Abschnitt Wahlbehörden, Zustellungsbevollmächtigter

In forceOfficial text

(1) Wählergruppen, die sich an den Wahlen beteiligen, haben im Wahl- und Besetzungsvorschlag einen Zustellungsbevollmächtigten namhaft zu machen. Wird kein Zustellungsbevollmächtigter namhaft gemacht, gilt der jeweilige Listenführer als Zustellungsbevollmächtigter.

(2) Dem Zustellungsbevollmächtigten obliegt insbesondere:

1. die Einbringung und Zurückziehung von Wahl- und Besetzungsvorschlägen,

2. die Mängelbehebung,

3 .

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 78/2006 )

4. die Abgabe von Zurechnungs- und Vereinigungserklärungen,

5. die Erhebung eines Einspruches und

6. die Erstattung von Wahl- und Ergänzungsvorschlägen gemäß § 115.

(3) Eine Änderung in der Person des Zustellungsbevollmächtigten ist von der Wählergruppe der Hauptwahlkommission anzuzeigen.

Amendment history
  • In Kraft seit 2006-06-22