Stellenbesetzungsgesetz · Stellenbesetzungsgesetz
§ 8 StellenbesetzungsgesetzErmächtigung für die Landesgesetzgebung
(Verfassungsbestimmung) Die Landesgesetzgebung ist befugt, gleichartige Regelungen auf dem Gebiet des Zivilrechtes, wie sie in § 6 enthalten sind, für Unternehmungen gemäß § 1, soweit sie nicht unter § 6 fallen, zu erlassen.