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Bodenleger-Ausbildungsordnung · Bodenleger-Ausbildungsordnung

§ 9 Bodenleger-Ausbildungsordnung

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Fachrechnen

§ 9. (1) Die Prüfung hat je eine Aufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:

1. Längenberechnung und Flächenberechnung,

2. Volumsberechnung und Masseberechnung,

3. Materialbedarfsberechnung,

4. Bruchrechnung, Prozentrechnung und Proportionsberechnung.

(2) Das Verwenden von Rechenbehelfen, Formeln, Tabellen und Richtlinien ist zulässig.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.