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Nukleare Sicherheit und Strahlenschutz - · Nukleare Sicherheit und Strahlenschutz - Informationsaustausch (Ukraine)

§ 7 Nukleare Sicherheit und Strahlenschutz -

Artikel 7

In forceOfficial text

(1) Für die Übermittlung der Information gemäß den Artikeln 1, 2, 3 und 4 dieses Abkommens richtet jede Vertragspartei eine eigene Kontaktstelle ein, die sie der anderen Vertragspartei bei Inkrafttreten des Abkommens auf diplomatischem Wege bekanntgibt.

(2) Die Kontaktstellen vereinbaren miteinander direkt die konkreten Wege der Informationsübermittlung. Das Funktionieren des Systems der Informationsübermittlung wird mindestens zweimal jährlich überprüft.