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Nukleare Sicherheit und Strahlenschutz - · Nukleare Sicherheit und Strahlenschutz - Informationsaustausch (Slowenien)

§ 4 Nukleare Sicherheit und Strahlenschutz -

Gegenseitige Hilfeleistung

In forceOfficial text

(1) Im Falle einer radiologischen Gefahr gemäß Artikel 1 Absatz 1 dieses Abkommens pflegen die Vertragsparteien unverzüglich das Einvernehmen über die notwendige Zusammenarbeit zur Gewährleistung des Schutzes von Gesundheit und Vermögen ihrer Bevölkerung sowie über die mögliche Hilfeleistung.

(2) Weitere Maßnahmen werden von den gemäß Artikel 5 dieses Abkommens zu errichtenden Kontaktstellen abgesprochen.