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Genehmigungsfreistellungsverordnung · Genehmigungsfreistellungsverordnung

§ 1 Genehmigungsfreistellungsverordnung

In forceOfficial text

Für folgende Arten von Betriebsanlagen ist jedenfalls keine Genehmigung erforderlich, sofern die Merkmale des § 2 erfüllt sind:

1. Erdgasflächenversorgungsleitungsnetze mit einem Druckbereich bis einschließlich 1,6 MPa;

2. Fernwärmeversorgungsleitungsnetze zur flächenmäßigen Verteilung von Fernwärme mit einer Betriebstemperatur von höchstens 180 ºC.