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MinroG · Mineralrohstoffgesetz

§ 76 MinroG

III. Abschnitt römisch drei. Abschnitt

In forceOfficial text

Parteien im Verfahren wegen Anerkennung eines Gewinnungsfeldes sind der Ansuchende, ferner, soweit sie durch die Anerkennung des Gewinnungsfeldes berührt werden, Gewinnungsberechtigte, Speicherberechtigte sowie die Eigentümer der Grundstücke, auf denen das begehrte Gewinnungsfeld zu liegen kommt.

Amendment history
  • In Kraft seit 2002-01-01