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AEUV · Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union

§ 100 AEUVArtikel 100 (ex-Artikel 80 EGV) Artikel 100, (ex-Artikel 80 EGV)

TITEL VI TITEL römisch sechs DER VERKEHR

In forceOfficial text

(1) Dieser Titel gilt für die Beförderungen im Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehr.

(2) Das Europäische Parlament und der Rat können gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren geeignete Vorschriften für die Seeschifffahrt und die Luftfahrt erlassen. Sie beschließen nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses und des Ausschusses der Regionen.