AEUV · Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
§ 100 AEUVArtikel 100 (ex-Artikel 80 EGV) Artikel 100, (ex-Artikel 80 EGV)
TITEL VI TITEL römisch sechs DER VERKEHR
(1) Dieser Titel gilt für die Beförderungen im Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehr.
(2) Das Europäische Parlament und der Rat können gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren geeignete Vorschriften für die Seeschifffahrt und die Luftfahrt erlassen. Sie beschließen nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses und des Ausschusses der Regionen.