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AEUV · Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union

§ 113 AEUVArtikel 113 (ex-Artikel 93 EGV) Artikel 113, (ex-Artikel 93 EGV)

KAPITEL 2 STEUERLICHE VORSCHRIFTEN

In forceOfficial text

Der Rat erlässt gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren und nach Anhörung des Europäischen Parlaments und des Wirtschafts- und Sozialausschusses einstimmig die Bestimmungen zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften über die Umsatzsteuern, die Verbrauchsabgaben und sonstige indirekte Steuern, soweit diese Harmonisierung für die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarkts und die Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen notwendig ist.