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AEUV · Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union

§ 135 AEUVArtikel 135 (ex-Artikel 115 EGV) Artikel 135, (ex-Artikel 115 EGV)

KAPITEL 3 INSTITUTIONELLE BESTIMMUNGEN

In forceOfficial text

Bei Fragen, die in den Geltungsbereich von Artikel 121 Absatz 4, Artikel 126 mit Ausnahme von Absatz 14, Artikel 138, Artikel 140 Absatz 1, Artikel 140 Absatz 2 Unterabsatz 1, Artikel 140 Absatz 3 und Artikel 219 fallen, kann der Rat oder ein Mitgliedstaat die Kommission ersuchen, je nach Zweckmäßigkeit eine Empfehlung oder einen Vorschlag zu unterbreiten. Die Kommission prüft dieses Ersuchen und unterbreitet dem Rat umgehend ihre Schlussfolgerungen.