AEUV · Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
§ 204 AEUVArtikel 204 (ex-Artikel 188 EGV) Artikel 204, (ex-Artikel 188 EGV)
VIERTER TEIL DIE ASSOZIIERUNG DER ÜBERSEEISCHEN LÄNDER UND HOHEITSGEBIETE
Die Artikel 198 bis 203 sind auf Grönland anwendbar, vorbehaltlich der spezifischen Bestimmungen für Grönland in dem Protokoll über die Sonderregelung für Grönland im Anhang zu den Verträgen.