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AEUV · Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union

§ 225 AEUVArtikel 225 (ex-Artikel 192 Absatz 2 EGV) Artikel 225, (ex-Artikel 192 Absatz 2 EGV)

ABSCHNITT 1 DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT

In forceOfficial text

Das Europäische Parlament kann mit der Mehrheit seiner Mitglieder die Kommission auffordern, geeignete Vorschläge zu Fragen zu unterbreiten, die nach seiner Auffassung die Ausarbeitung eines Unionsakts zur Durchführung der Verträge erfordern. Legt die Kommission keinen Vorschlag vor, so teilt sie dem Europäischen Parlament die Gründe dafür mit.